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Hausinstallation

Trinkwasserverordnung tritt nach Änderung am 1. November 2011 in Kraft

Am 01.11.2011 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

(TrinkwV ) in Kraft getreten. Mit der Trinkwasserverordnung wird bundesweit die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch geregelt. Die Änderungen der seit 2001 geltenden Trinkwasserverordnung berücksichtigen neue wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Bereichen Trinkwasserhygiene und Verbraucherschutz. So werden zum Beispiel ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser und ein technischer Maßnahmenwert für die Legionellenkonzentration in Trinkwasser-Installationen festgelegt.

Mit 10 Mikrogramm Uran pro Liter ist er aktuell der weltweit niedrigste Grenzwert. Damit bietet er allen Bevölkerungsgruppen - Säuglinge eingeschlossen - lebenslang gesundheitliche Sicherheit. Die Strahlungsaktivität von Uran spielt in diesem niedrigen Konzentrationsbereich keine Rolle.

Neu geregelt wird durch die Bundesverordnung auch, dass künftig Unternehmer und sonstige Inhaber von größeren Wassererwärmungsanlagen das Trinkwasser einmal jährlich auf Legionellen untersuchen lassen müssen. Legionellen können schwere Lungenentzündungen hervorrufen und tödlich verlaufen. Sie gelangen durch das Einatmen kleiner Wassertröpfchen in den Körper und können sich besonders im warmen Wasser gefährlich vermehren. Das technische Regelwerk sieht schon seit vielen Jahren Untersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung des Maßnahmewertes von 100 Koloniebildenden Einheiten pro 100 Milliliter bei Großanlagen der Trinkwassererwärmung vor. Mehrkosten oder Probleme können nur bei den Unternehmen entstehen, die entgegen dem geltenden technischen Regelwerk derartige Untersuchungen bisher unterlassen haben.

Die Untersuchungspflicht und -häufigkeit auf Legionellen für Betreiber von Großanlagen von Warmwasser-Installationen mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern Rohrleitungsvolumen wurde nunmehr klar geregelt. Damit können die gesundheitlichen Gefahren, die mit Legionelleninfektionen verbunden sind, minimiert werden. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser.

Mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung zum 1. November 2011 unterliegen Unternehmer und sonstige Inhaber von zentralen Trinkwasser-Erwärmungsanlagen (sogenannte Großanlagen nach DVGW Arbeitsblatt W 551), aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, bestimmten Anzeige-, Untersuchungs- und Handlungspflichten.

 

Im §3 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung werden die Begriffe „gewerbliche“ oder „öffentliche“ Tätigkeit definiert.

Unter gewerblicher Tätigkeit versteht man die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt z.B. bei der Vermietung von Wohnraum (auch Ferienwohnungen), in Hotels, Gaststätten und kommerziellen Sporteinrichtungen.

 

Als öffentliche Tätigkeit wird die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis definiert. Hierunter fallen z.B. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser.

 

Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation hat nach § 14 Abs. 3

TrinkwV jährlich eine orientierende Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen durchführen zu lassen.

 

 

Hinweise für Gebäudeeigentümer finden Sie hier.

  

Informationen des Umweltbundesamtes zu Trinkwasser erhalten Sie hier.

 

 

 

 

Ansprechpartner/in

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Infektionsprävention - Abteilungsleitung
Bornhofen, Bernhard Dr.
Stellvertretender Fachbereichsleiter
4-243 06172-999-5810 06172-999-9806 E-Mail
Infektionsprävention - Bezirk Friedrichsdorf, Grävenwiesbach, Schmitten
Gath, Volker
Hygieneinspektor, Teamleitung
4-261 06172-999-5841 06172-999-9806 E-Mail
Infektionsprävention - Bezirk Glashütten, Kronberg, Neu Anspach, Usingen, Wehrheim
Nickolai, Katja
Hygieneinspektorin
4-265 06172-999-5846 06172-999-9806 E-Mail
Infektionsprävention - Bezirk Bad Homburg, Steinbach
Bechthold, Frank
Hygieneinspektor
4-255 06172-999-5843 06172-999-9806 E-Mail
Infektionsprävention - Bezirk Königstein, Oberursel, Weilrod
Brumm, Achim
Hygieneinspektor
4-259 06172-999-5845 06172-999-9806 E-Mail

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