Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere, aber nicht ausschließlich (!) kommen als Eingriffe in Frage (bis Ende 2010 so im Hessischen Naturschutzgesetz rechtsverbindlich fixiert, nunmehr Ihnen als praxiserprobte Empfehlung nahegelegt)
das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), im Außenbereich
das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich;
die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind sowie von Gärten jeweils im Außenbereich
das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können
die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen.
Vom Umfang der einschlägigen Fälle her betrifft dies, soweit die Untere Naturschutzbehöre mit Eingriffen in Natur und Landschaft befaßt ist, also im wesentlichen den Außenbereich und dort vor allem unmittelbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (z.B. Fällen von Bäumen) und konkret das
Im Innenbereich, also im Zusammenhang durch Wohn,- Gewerbe- oder Industrienutzung besiedelte Räume, gilt diese Eingriffsregelung nicht.






