Abwasserherkunftsbehandlung "Chemischreinigung" (Anhang 52)
Im Haushalt, in Gewerbe und Industrie fällt Abwasser an, das den Regeln der Technik entsprechend behandelt werden muss. Um diese Abwässer umweltverträglich in Oberflächengewässer einleiten zu können, müssen sie in Zentralkläranlagen gereinigt werden.
Gewerbliches und industrielles Abwasser muss vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorbehandelt werden, um die Schädlichkeit zu verringern bzw. gefährliche Stoffe wie Mineralöle zurückzuhalten.
Für diesen Abwasserherkunftsbereich wurde mit dem Anhang 52 zu der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift des Bundes eine entsprechende Vorschrift erlassen, wonach die Erlaubnis für die Einleitung von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nur dann erteilt werden darf, wenn die Konzentration der Halogenkohlenwasserstoffe gemäß den Vorgaben des Anhang 52 vermindert wird. Die in Anhang 52 genannten Konzentrationswerte gelten u.a. als eingehalten, wenn eine nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut , betrieben gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachverständigen überprüft wird.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Marzeion, Ronald | 1-220 | 06172-999-6415 | 06172-999-9830 | |
| Krist, Peter | 1-214 | 06172-999-6411 | 06172-999-9830 |






